Bei auffälliger Fahrweise kann schon ab 0,3 Promille von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden, die auch mit strafrechtlichen Konsequenzen einhergehen kann.
Bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Strafen. In jedem Fall folgen Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bereits ab 1,1 Promille vor. Hierbei erfolgt eine strafrechtlichen Verfolgung. Ab diesem Wert muss mit Bußgeld, Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug und gegebenfalls mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden.
Wenn der Promillewert über 1,6 Promille liegt, erfolgt zusätzlich die Vorladung zur MPU, die jedoch bei Wiederholungstätern bereits deutlich früher erfolgen kann.
Quelle: Kenn dein Limit